OLG Düsseldorf: Unterlassungserklärung kann auch nach 13 Monaten noch  angenommen werden

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs (Wettbewerbszentrale) mahnte einen Kfz Händler am 19.11.2011 wegen eines Verstoßes ab, am 5.1.2012 gab er eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Im Oktober 2012 verlangte die Wettbewerbszentrale wegen des Verstoßes gegen die Unterlassungs-verpflichtung die vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 4000 Euro. Das OLG Düsseldorf entschied, dass der Zentrale dieser Betrag zustehe, auch wenn die Unterlassungserklärung des Händlers von der Zentrale erst nach 13 Monaten ausdrücklich angenommen worden sei.

 

 

 

OLG Düsseldorf vom 3. September 2015; Az. I - 15 119/14

WRP 2016, S. 246

Stichworte: Unterlassungserklärung


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