OLG Frankfurt: Öffentliche Ausstrahlung einer Fernsehsendung nur mit Genehmigung des Senders zulässig - wann liegt öffentliche Ausstrahlung vor?
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Eine Gaststättenbetreiberin hatte Fußballsendungen eines Senders ihren Gästen zur Verfügung gestellt. Der Sender war damit jedoch nicht einverstanden, weil er der Meinung war, dass diese Übertragung öffentlich und damit genehmigungspflichtig gewesen sei. Eine solche Genehmigung habe er aber nicht erteilt. Das OLG Frankfurt entschied nun, dass in der Tat eine Genehmigung erforderlich gewesen wäre, wenn die Ausstrahlung der Sendung in der Gaststätte der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden wäre. Die Gaststättenbetreiberin argumentierte aber, dass die Sendungen nur den Mitgliedern eines in ihren Räumen regelmäßig tagenden Dartsclubs und einer Skatrunde, nicht dagegen der Öffentlichkeit zugute gekommen seien. Deswegen sei die Ausstrahlung nicht öffentlich und nicht genehmigungs-pflichtig gewesen.
Die Richter teilten diese Auffassung, vor allem weil der Sender nicht dargelegt hatte, dass die Fußballspiele in der Gaststätte von der Öffentlichkeit und nicht nur von den beiden Clubs gesehen werden konnten. Dass während der Ausstrahlung eines Fußballspiels die Türen der Gaststätte hätten geschlossen werden müssen, um anderen als den Gruppenmitgliedern den Zutritt zu gewähren, könne nicht verlangt werden.
OLG Frankfurt vom 20.1.2015; Az. 11 U 95/14
K&R 2015, S. 343
Stichworte: Gaststätte, Öffentlichkeit, Fußballspiel