OLG Frankfurt: Werbung mit hundertjähriger Firmentradition kann trotz Insolvenz zulässig sein
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Unternehmen hatte trotz Insolvenz mit seiner hundertjährigen Firmentradition geworben. Nach Auffassung der Richter am OLG Frankfurt war dies ausnahmsweise zulässig, weil sich in diesem Fall durch das Insolvenzverfahren der Unternehmens-charakter nicht verändert habe. Vier Wochen nach Eröffnung des Insolvenzverfah-rens sei der Kaufvertrag über die Vermögensgegenstände geschlossen worden. Geschäfts- und Firmenwert sowie bestimmte Gegenstände des Anlagevermögens, Geschäftsunterlagen, die Bezeichnung und die Vorräte seien übernommen worden. Ebenso der Maschinenpark, das Personal, die Geschäftsausstattung, die Warenbe-stände und die bisherigen Aufträge. Die Mitarbeiter bezeugten, dass man trotz Insol-venz durchgehend weitergearbeitet, die alten Aufträge der GmbH ausgeführt und neue realisiert habe. Der Verkehr rechne heute damit, dass sich ein Unternehmen im Laufe von über 100 Jahren verändere und erwarte lediglich, dass das noch immer so werbende Unternehmen mit dem früheren noch als wesensgleich angesehen werden kann.
OLG Frankfurt vom 7.9.2015; Az. 6 U 69/15
WRP 2015, S. 1392
Stichworte: Werbung, Insolvenz