OLG Hamm: Auch Angebote im Internet müssen kurzfristig verfügbar sein

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Unternehmen, das unter anderem Elektrofahrräder über das Internet vertrieb, hatte am 3.12.2014 damit geworben, dass von einem bestimmten Elektrofahrrad des Modelljahres 2014“ nur  noch wenige Exemplare auf Lager seien und die Lieferzeit ca. 2 bis 4 Werktage betrage. In einer Liste konnte man sich die Rahmengröße des gewünschten Fahrrades wählen. Ein Testkunde bestellte am 3.12.2014 um 15:30 per Internet ein Elektrofahrrad dieses Modells mit der Größe 54. Auch hier erhielt er als Antwort “nur noch wenige Exemplare auf Lager, Lieferzeit ca. 2 bis 4 Werktage“.

 

 

 

Tatsächlich aber verfügte das werbende Unternehmen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr über ein Modell mit dieser Rahmengröße. Das OLG Hamm verurteilte es wegen irreführender Werbung, so genannter Lockvogelwerbung. Die Bestimmung des UWG gelte auch für Angebote im Internet. Das Argument, dass bei einer Bestellung im Internet der Kunde ja nicht in das Ladenlokal gelockt werde, das er meist nicht verlasse, ohne etwas zu kaufen, hielten die Richter nicht für tragfähig. Denn im vorliegenden Fall hätte der Kaufinteressent entsprechend der Bestätigung den Kaufpreis sofort überweisen müssen, um das bestellte Fahrrad zu erhalten. Auch das habe eine unzulässige Anlockwirkung. Ein Ersatzangebot ändere daran nichts.

 

 

 

OLG Hamm vom 11.8.2015; Az. 4 U 69/15

 

GRUR - RR 2015, S. 533

 

Stichworte: Internet, Angebot, Irrtum


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