OLG Hamm: Bild im Internet muss zutreffen

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Wird mit der Abbildung eines Produktes geworben, kommt dieser Abbildung grundsätzlich maßgebliche Bedeutung zu. Ein späterer Vertrag muss die Leistungen, die sich aus der Abbildung ergeben, auch vollständig wiedergeben. Gerade bei der Betrachtung von Internetseiten seien visuelle Eindrücke für die Erfassung des jeweiligen Inhaltes von entscheidender Bedeutung. Das allgemeine Publikum fasst eine Abbildung als maßgeblichen Teil der Produktbeschreibung auf. Dass derartigen Abbildungen „generell nur eine untergeordnete Rolle“ zukomme, trifft nach Auffassung des OLG Hamm nicht zu.

 

 

 

Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen Sonnenschirme im Internet angeboten. Dort waren auch Betonplatten abgebildet, die der notwendigen Stabilisierung der Sonnen-schirme dienten. Wer allerdings einen Sonnenschirm kaufte, musste zusätzlich auch die Betonplatten erwerben. Dies hielt das OLG Hamm für irreführend.

 

 

 

OLG Hamm vom 4.8.2015; Az. U 66/15

 

WRP 2015, S. 1381

 

Stichworte: Abbildung, Werbung


Rechtsanwälte für Werberecht

RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)

 

Dr. Schotthöfer & Steiner*

Rechts- und Fachanwaltskanzlei

 

Gesellschafter und Geschäftsführer:

Florian Steiner

Sebastian Chrobok

 

Freier Mitarbeiter:

*Dr. Peter Schotthöfer

(am 1.1.2023 aus der Sozietät ausgeschieden)

 

Reitmorstr. 50

80538 München

kanzlei@schotthoefer.de
Tel.: 089 - 890 41 60 10

Fax: 089 - 890 41 60 16

wie Werberecht

 

wie Markenrecht

 

wie Urheberrecht

wie Designrecht