OLG Hamm: Bild im Internet muss zutreffen
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Wird mit der Abbildung eines Produktes geworben, kommt dieser Abbildung grundsätzlich maßgebliche Bedeutung zu. Ein späterer Vertrag muss die Leistungen, die sich aus der Abbildung ergeben, auch vollständig wiedergeben. Gerade bei der Betrachtung von Internetseiten seien visuelle Eindrücke für die Erfassung des jeweiligen Inhaltes von entscheidender Bedeutung. Das allgemeine Publikum fasst eine Abbildung als maßgeblichen Teil der Produktbeschreibung auf. Dass derartigen Abbildungen „generell nur eine untergeordnete Rolle“ zukomme, trifft nach Auffassung des OLG Hamm nicht zu.
Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen Sonnenschirme im Internet angeboten. Dort waren auch Betonplatten abgebildet, die der notwendigen Stabilisierung der Sonnen-schirme dienten. Wer allerdings einen Sonnenschirm kaufte, musste zusätzlich auch die Betonplatten erwerben. Dies hielt das OLG Hamm für irreführend.
OLG Hamm vom 4.8.2015; Az. U 66/15
WRP 2015, S. 1381
Stichworte: Abbildung, Werbung