OLG Karlsruhe:“Sternchenhinweis"

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Wird ein Angebot mithilfe eines Sternchens (also z.B. *) erläutert, muss diese Erläuterung nicht nur klar und eindeutig angegeben werden, sie muss auch erkenn-bar und leicht zugänglich sein. Eine solche leichte Zugänglichkeit liegt nach Auffas-sung des OLG Karlsruhe dann nicht vor, wenn sich die Informationen, auf die sich der Hinweis bezieht, auf einer anderen Seite des Angebotes befinden. Hinweis und Erläuterung müssten zwar nicht auf der gleichen Seite abgedruckt, dennoch leicht zugänglich sein. Ein Durchschnittsverbraucher blättere eine Zeitung oder einen Prospekt durch und erwarte Erläuterungen auf einer der nächsten Seiten. Gegebenenfalls muss in dem Sternchenhinweis die Seitenzahl angegeben werden, auf der sich die Informationen befinden.

 

 

 

OLG Karlsruhe vom 17.7.2015; Az. 4 U 49/15

 

WRP 15, S. 1242

 

 

 

Stichworte:Erläuterung


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