OLG Köln: „Wenn das Haus nasse Füße hat“ nicht urheberrechtlich geschützt
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Für das Buch „Mauerwerkstrockenlegung und Kellersanierung“ hatte ein Autor den Untertitel „Wenn das Haus nasse Füße hat“ gewählt. Das OLG Köln hat nun ent-schieden, dass dieser Untertitel urheberrechtlich nicht geschützt ist. Zwar könnten auch kurze Texte urheberrechtlichen Schutz genießen, doch seien die Anforde-rungen an die Originalität eines solchen kurzen Textes sehr hoch. Zudem müssten einfache Redewendungen der Alltagssprache für den allgemeinen Gebrauch freigehalten werden. Je länger ein Text sei, umso größer seien die Gestaltungs-möglichkeiten, die wiederum Maßstab für die Originalität eines Werkes seien. Mit dem Satz von Karl Valentin, „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut“, dem ein Gericht die Urheberrechtsfähigkeit bestätigt hat, sei der streitgegenständliche Ausdruck nicht zu vergleichen. Es vermittele auch keinen eigenständigen gedanklichen Inhalt, da es sich nicht um einen vollständigen Satz gehandelt habe.
OLG Köln vom 8.4.2016; Az. 6 U 120/15
WRP 2016, S. 894
Stichworte: Urheberrechtsfähigkeit, Untertitel