OLG Saarbrücken: Hauseigentümer kann Makler Verwendung eines Gebäude Fotos nach Ende des Auftrages verbieten
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Makler hatte ein Haus mit Fotos von Innenräumen, Garten, Garage und einer detaillierten Beschreibung auf seiner Internetseite angeboten. Die Hauseigentümerin hatte diesen Makler in den Jahren 2006 bzw. 2008 mit dem Verkauf beauftragt, jedoch erfolglos. Später warb der Makler immer noch mit diesen Fotos.
Das OLG Saarbrücken wies die Klage der Hauseigentümerin auf Unterlassung der Veröffentlichung ab. Zwar umfasse das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zubillige. Dazu gehöre auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Anblick anderer auszuschließen. Dieses Recht werde verletzt, wenn Bilder veröffentlicht werden, die in eine durch Einfriedung eines Grundstücks geschaffene Privatsphäre eingreifen und so das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung der persönlichen Lebensumstände beeinträchtigen. Ein Immobilienangebot unter Beifügung einer Vielzahl von Licht-bildern, die Innenräume, Garten und Garage des Hausanwesens zeigen, sei deswegen grundsätzlich geeignet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Hauseigentümers zu beeinträchtigen. Zudem werde durch die Anzeige die nicht vorhandene Verkaufsabsicht in der Öffentlichkeit verbreitet. Allerdings sei im vorliegenden Fall eine Identifizierung des Hauses nicht möglich gewesen.
OLG Saarbrücken vom 17.6.2015; Az. 5 O 56/14
CR 2016, S. 261
Stichworte: Makler, Fotos, Unterlassung