OLG Stuttgart: Unterlassungsschuldner muss Verstöße sicher verhindern
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Wem durch ein Urteil eine bestimmte wettbewerbswidrige Werbeaussage untersagt wurde, der muss alles unternehmen, dass damit diese Werbeaussage nicht wiederholt wird. Er muss nicht nur die Werbeaussage löschen gegebenenfalls auch im Cache, muss er Dritten mit Sanktionen drohen, wenn diese die beanstandete Aussage weiterverbreiten.
Das OLG Stuttgart geht sogar so weit, dass es nicht nur Drohungen verlangt, sondern auch, dass der Schuldner seine Drohungen dann in die Tat umsetzt, also gerichtliche Mittel ergreift. Ein Schuldner müsse also alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar sei, um künftige Verstöße zu verhindern. Er müsse innerhalb des eigenen Unternehmens und im Verhältnis zu Dritten Maßnahmen ergreifen, die die Einhaltung einer Unterlassungsverpflichtung gewährleisten. Gegebenenfalls seien auch mehrfache Kontrollen erforderlich. Das gelte nicht nur in Bezug auf eigene Mitarbeiter, sondern auch auf Dritte, deren er sich für die Veröffentlichung bedient hat.
OLG Stuttgart vom 10.9.2015; Aktenzeichen 2 W 40/15
WRP 2016,
Stichworte: Unterlassungsschuldner, Drohung