AG Köln: Kuh darf ohne Zustimmung fotografiert und Foto veröffentlicht werden

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Weil ein Rinderkalb fotografiert und das Foto veröffentlicht worden war, ging die Bäuerin und Eigentümerin des Rinderkalbes dagegen gerichtlich vor. Sie verlangte Schadenersatz, weil sie nicht um Zustimmung gebeten worden war. Das Amtsgericht (AG) Köln wies die Klage jedoch ab. Durch die Aufnahmen und deren Veröffentlichung sei auf ihr Eigentum nicht eingewirkt worden. Sie habe trotz des Fotografiervorganges nach Belieben mit dem Kalb verfahren können. Zwar habe die Bäuerin ein Persönlichkeitsrecht, das durch ungenehmigte Aufnahmen verletzt werden kann. Bei dem Foto des Rinderkalbes sei dies jedoch nicht der Fall. Das Foto lasse keinerlei Rückschlüsse auf die Eigentümerin zu, sie könne durch das Foto auch nicht identifiziert werden. Rückschlüsse auf ihre Persönlichkeit und ihren Lebensstil ließen sich aus der Aufnahme des Rinderkalbes nicht ziehen.

 

AG Köln vom 22.6.2010 - Az. 111 C 33/10

JurPC Web-Dok. 154/2010, Abs. 1 - 38

Stichworte: Foto, Tier, Kuh, Urheberrecht


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