BGH: Zum Umfang von Informationspflichten
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Werden in der Werbung bestimmte Informationen nicht angegeben, kann dies wettbewerbswidrig sein. Das wurde in einem Verfahren festgestellt, das bis zum EuGH geführt wurde, der den Rechtsstreit allerdings wieder an den BGH verwies. Der hat in seiner Entscheidung einige Kriterien herausgearbeitet.
Voraussetzung für die Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist zunächst, dass nicht nur bloße “Aufmerksamkeitswerbung“ vorliegt, sondern dem Verbraucher Informationen geliefert werden, anhand derer er seine Kaufentscheidung treffen kann. Dafür ist jedoch noch kein „Angebot“ im juristischen Sinne erforderlich. In Bezug auf die anzulegenden Maßstäbe sei das Aufsuchen eines Internetportals mit dem Besuch eines stationären Geschäftes gleichzustellen.
Werden Waren in diesem Sinne angeboten, muss die Identität und Anschrift des Unternehmens genannt werden. Diese Information muss dem Verbraucher zugänglich sein, bevor er eine geschäftliche Entscheidung trifft, sofern sie wesentlich ist. Bei dem Argument, dass für die manchmal doch recht umfangreichen Informationen nicht ausreichend Platz sei, kommt es auf das konkrete Kommunikati-onsmittel an. Im vorliegenden Falle erschien die Werbung in einer eine ganze Zeitungsseite ausfüllenden Anzeige und betraf nur fünf Produkte. Deswegen wäre es aus Platzgründen möglich, die erforderlichen Angaben zu machen. Die Frage, ob ausreichend Platz zur Verfügung steht für diese Angabe müsse aber anhand der Umstände der Werbung, der Beschaffenheit, der Merkmale des Produktes und des verwendeten Kommunikationsmediums getroffen werden. Eine unverhältnismäßige Beschränkung würde gegen Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen.
BGH vom 14.9.2017; Az. I ZR 231/14
WRP 2016, 459
Stichworte: Aufmerksamkeitswerbung, Angebot, wesentliche Informationen, § 5a UWG