BGH: „East Side Gallery“ oder Mauerbild darf für Werbung für Immobilien verwendet werden
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Auf einem Reststück der Berliner Mauer hatte ein Maler verschiedene Bilder angebracht. Ein Immobilienunternehmen fotografierte diese und veröffentlichte sie auf seiner Internetseite im Rahmen der Werbung für ein Immobilienprojekt, das in der Nähe errichtet werden sollte. Auch auf einem Modell von dem Immobilienprojekt fand sich die verkleinerte Restmauer mit den Bildern.
Der BGH stellte fest, dass dem Maler als Schöpfer der Bilder gegen die Immobilien-firma keinerlei Ansprüche zustünden. Zwar seien die angebrachten Gemälde mit dem Titel “Hommage an die jungen Generationen“ zweifellos urheberrechtlich geschützt, doch seien die Aufnahmen und deren Verwendung wegen der so genannten „Panoramafreiheit“ zulässig und damit keine Verletzung des Urheberrechtes des Künstlers gewesen.
Denn es ist zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, zu verbreiten und zu vervielfältigen, also auch zu fotografieren und das Foto zu anderen Zwecken zu nutzen. Wer Kunstwerke an öffentlichen Orten anbringe, widme damit sein Werk der Allgemeinheit. Dazu gehöre auch die Fertigung von Aufnahmen der Gemälde und die weitere Verwendung, auch gewerblicher Art.
BGH vom 19.1.2017 - I ZR 242/15
WRP 2017, 573