BGH: Keine Automatische Verlängerung eines Werkvertrages
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Unternehmen erwarb Fahrzeuge, um sie an soziale Institutionen zu verleihen. Außerdem vermietete es die Werbeflächen auf diesen Fahrzeugen. In den Verträgen war eine Laufzeit von 5 Jahren zu einem günstigen Gesamtproduktpreis vereinbart. Außerdem fand sich die Klausel, dass der Vertrag mit der Auslieferung des Fahrzeuges beginne und sich automatisch ohne Neubeantragung um weitere 5 Jahre verlängere, wenn er nicht 6 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt werde. Der BGH entschied nun, dass diese Klausel unwirksam sei. Sie sei nicht transparent, weil bei Vertragsbeginn nicht feststehe, bis wann die Kündigung zur Abwendung der Verlängerung spätestens ausgesprochen werden müsse.
BGH vom 25.10.2017 - Az. XII ZR 1/17
Stichworte: Unwirksame Klauseln, Verlängerung Werkvertrag, Transparenz, Werbefläche