BGH: Preisportal muss angeben, dass es Provision bekommt
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Auf einem Preisportal konnten Bestattungsunternehmer für ihre Leistungen werben. Die Inserenten mussten für den Fall eines Vertragsabschlusses 15% oder 17,5 % Provision bezahlen. Dieser Hinweis fand sich aber nur im Geschäftskundenbereich der Internetseite. Der BGH hat nun entschieden, dass die Betreiber des Preisportals verpflichtet seien, mitzuteilen, dass nur Anbieter berücksichtigt würden, die auch die verlangte Provision bezahlen. Diese Informationen seien für den Verbraucher von wesentlicher Bedeutung, weswegen sie angegeben werden müssen.
BGH vom 27 4. 2017 - Az. I ZR 55/16
WRP 2017, 1468
Stichworte: Preisportal, Werbung, Provision, Bestattungsunternehmer