BGH: Bild über Mieterfest in Informationsbroschüre zulässig
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Im Rahmen eines Mieterfestes einer Genossenschaft wurden Fotos der Anwesenden als Einzelperson oder in Gruppen gefertigt. Diese wurden anschließend in einer eigenen Broschüre ohne Zustimmung der Abgebildeten abgedruckt und an alle Mieter in einer Auflage von 2.800 Stück verteilt.
Drei abgebildete Mieter mahnten die Wohnungsbaugenossenschaft wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts daraufhin ab. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab die Genossenschaft ab, verweigerte aber die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.000 EUR und die geltend gemachten Anwaltsgebühren in Höhe von 837,52 EUR.
Der BGH bestätigte das Berufungsgericht und wies die Klage letztinstanzlich ab.
Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen richte sich nach dem abgestuften Schutzkonzept des §§ 22, 23 KUG. Danach dürfen Bildnisse von Personen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. Hiervon besteht allerdings eine Ausnahme, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt.
Um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt es sich auch, wenn Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse Gegenstand der Berichterstattung sind. Dazu gehören Veranstaltungen auch von nur regionaler oder lokaler Bedeutung. Das Mieterfest weist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine derartige lokale Bedeutung auf.
BGH vom 8.4.2014 – VI ZR 197/13
ZD 2014, 468
Stichworte: Mieterfest, Informationsbroschüre, Wohnungsbaugenossenschaft, Bildveröffentlichung, Bildnis, §§ 22, 23 KUG, Bildnis der Zeitgeschichte