LG Hamburg: Kein Geld - keine Abmahnung
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Wer sich in einer wirtschaftlich schlechten Verfassung befindet, kann nicht abmahnen. Dies hat das LG Hamburg entschieden. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall war die Inhaberin eines Onlineshops gegen Konkurrenten gerichtlich vorgegangen. Das Gericht stellte fest, dass das Unternehmen im Jahr 2015 mehr als 50 Abmahnungen ausgesprochen hatte, zudem seien 14 Verfügungsverfahren eingeleitet worden. Aus der Zahl der Abmahnungen an sich könne zwar nicht grundsätzlich ein missbräuchliches Vorgehen abgeleitet werden. Im konkreten Fall hatte sich aber herausgestellt, dass das Eigenkapital der Abmahnenden im Jahr 2015 bis auf 34,77 Euro geschmolzen sei, im Jahr 2014 habe sie einen Verlust von 15.000 Euro angegeben. Die Richter hielten das Vorgehen der Online-Shop-Inhaberin deswegen für missbräuchlich, weil kein wirtschaftlich denkender Unternehmer in einer derartigen Situation das Kostenrisiko eines oder gar mehrerer Wettbewerbsverfahren eingehen würde.
LG Hamburg vom 7.2.2017 - Az. 312 O 144/16
IPRB 2017, 104