LG Heilbronn: Keine „para. med. Kosmetikerin“

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Eine Kosmetikerin bezeichnete sich als „para. med. Therapeutin.„und ihr Institut als „para. med.Kosmetik Studio“. Das LG Heilbronn hielt dies für unzulässig. Durch diese Formulierung entstehe der Eindruck, sie wirke im Sinne der Prüfung, Erkennung und Behandlung von Hauterkrankungen. Dies sei jedoch nicht der Fall, das könne und dürfe sie nicht. Die Abkürzung „med.“ werde von den angesprochenen Verkehrskreisen als Abkürzung für “medizinisch“ verstanden. Der Verbraucher, dem das Wort „para“ bekannt ist, verstehe darunter einen Hinweis auf die Anwendung alternativer Medizin.

 

LG Heilbronn vom 28.9.2017 - Az. 21 O 45/17 KfH

WRP 2017, 15

Stichworte: para. med. Kosmetikerin, Irreführung, falscher Eindruck, Behandlung von Erkrankungen


Rechtsanwälte für Werberecht

RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)

 

Dr. Schotthöfer & Steiner*

Rechts- und Fachanwaltskanzlei

 

Gesellschafter und Geschäftsführer:

Florian Steiner

Sebastian Chrobok

 

Freier Mitarbeiter:

*Dr. Peter Schotthöfer

(am 1.1.2023 aus der Sozietät ausgeschieden)

 

Reitmorstr. 50

80538 München

kanzlei@schotthoefer.de
Tel.: 089 - 890 41 60 10

Fax: 089 - 890 41 60 16

wie Werberecht

 

wie Markenrecht

 

wie Urheberrecht

wie Designrecht