LG Heilbronn: Keine „para. med. Kosmetikerin“
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Eine Kosmetikerin bezeichnete sich als „para. med. Therapeutin.„und ihr Institut als „para. med.Kosmetik Studio“. Das LG Heilbronn hielt dies für unzulässig. Durch diese Formulierung entstehe der Eindruck, sie wirke im Sinne der Prüfung, Erkennung und Behandlung von Hauterkrankungen. Dies sei jedoch nicht der Fall, das könne und dürfe sie nicht. Die Abkürzung „med.“ werde von den angesprochenen Verkehrskreisen als Abkürzung für “medizinisch“ verstanden. Der Verbraucher, dem das Wort „para“ bekannt ist, verstehe darunter einen Hinweis auf die Anwendung alternativer Medizin.
LG Heilbronn vom 28.9.2017 - Az. 21 O 45/17 KfH
WRP 2017, 15
Stichworte: para. med. Kosmetikerin, Irreführung, falscher Eindruck, Behandlung von Erkrankungen