LG Köln: Nach Unterlassungserklärung muss Werbeaussage beseitigt werden
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Wer sich im Rahmen einer Unterlassungserklärung verpflichtet, eine bestimmte Werbeaussage nicht mehr zu wiederholen und – sollte dies dennoch geschehen – eine Vertragsstrafe zu bezahlen, muss auch weitere Links mit der beanstandeten Werbeaussage löschen, wenn dies ohne Schwierigkeiten möglich ist.
LG Köln vom 14.2.2017 - Az. 31 S2/16
WRP 2017, 748