LG Offenburg: „Nach traditioneller Metzgerkunst“: alles handwerklich hergestellt werden

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Discounter warb für seine Fleisch- und Wurstwaren mit der Aussage „Nach traditioneller Metzgerkunst hergestellt“. Bezogen wurde das Fleisch von einem Unternehmen, das an 61/2 Tagen pro Woche produzierte, 250 t Fleisch und 125 t  Wurst pro Tag. In dem Unternehmen waren 1300 Mitarbeiter beschäftigt, von denen 30 ausgebildete Metzgermeister und 125 Metzgergesellen waren. Abteilungsleiter und Schichtleiter waren mit Metzgermeister besetzt. Die Produktionsanlage wurde vom Computer gesteuert. Ein Verbraucherverein klagte gegen die werbliche Aussage mit dem Argument, dass das Produkt in einem industriellen Fleischverarbeitungs-betrieb hergestellt werde. Von einer handwerklichen Verarbeitung könne nicht die Rede sein. Das LG Offenburg war auch der Meinung, dass die Aussage nur dann berechtigt sei, wenn sämtliche Fleisch- und Wurstwaren handwerklich hergestellt worden seien. Allein die Eintragung in die Handwerksrolle lasse nicht den sicheren Schluss zu, dass sämtliche Waren auch handwerklich produziert wurden.

 

LG Offenburg vom 15.9.2017 - Az. 5 0 54/16 KfH

WRP 2017, 1534

Stichworte: Traditionelle Mezgerkunst, handwerkliche Herstellung, Eintragung Handwerksrolle


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