LG Würzburg: Aktionspreis darf nach Ende einer Verkaufsaktion nicht beibehalten werden

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Möbelhaus hatte anlässlich eines Jubiläumsverkaufes besondere Preisvorteile angekündigt und den Verbrauchern einen Vorteilsgutschein überlassen, der bis zu 2250 €  Nachlass berechtigte. Dieser Gutschein galt bis zum 29.10. 2016. Allerdings wurden die in der Aktion genannten Möbel auch nach Ablauf dieses Datums weiter­hin zu den angeblich rabattierten oder gar noch günstigeren Preisen angeboten.

 

Die Richter waren der Meinung, dass sich ein Kaufmann daran festhalten müsse, wenn er eine Sonderveranstaltung mit von vornherein fester zeitlicher Begrenzung ankündigt. Der Verbraucher meine, dass der Unternehmer nach Abschluss der Ak­tion die Preise wieder erhöhe. Ein angemessen aufmerksamer, gut unterrichteter und kritischer Durchschnittsverbraucher werde bei einem vorbehaltlosen Angebot eines solchen Rabattes mit einem Endtermin davon ausgehen, dass nach Ablauf des End­termins die angekündigten Rabatte nicht mehr gewährt würden. Da das hier nicht der Fall war, war die Werbung irreführend.

 

LG Würzburg vom 8.6.2017; Az. 1 HKO 555/17

WRP 2017, 1020

Stichworte:Jubiläumsverkauf; Gutschein, Möbel, Sonderveranstaltung, Irreführung, Dauer einer Rabattaktion


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