OLG Frankfurt: Eigene Streitwertangaben sind wichtig
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Bei einer Abmahnung wegen einer Wettbewerbsverletzung wird in der Regel ein Streitwert angegeben, nach dem sich die Kosten des abmahnenden Anwaltes und gegebenenfalls später auch des Gerichtsverfahrens richten. Das OLG Frankfurt hat nun entschieden, dass diesen Streitwertangaben zu Beginn eines Verfahrens eine wichtige Bedeutung für den Streitwert zukommt. Nur wenn diese Angaben offensichtlich überhöht sind, kann etwas Anderes gelten. Die Angaben sind deswegen von indizieller Bedeutung, weil sich daraus ableiten lässt, welchen Wert der Abmahnende seinem Begehren beimisst. Im konkreten Fall hielt der Senat einen Streitwert von 20.000 Euro für eine fehlende Widerrufsbelehrung für angemessen.
OLG Frankfurt vom 14.3.2017 - Az. 6W 24/17
WRP 2017, 719