OLG Hamburg: Auch Rückrufpflicht bei Unterlassung
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Wem durch ein gerichtliches Verbot untersagt wurde, ein Produkt in einer bestimmten Weise zu bewerben, muss sich daranhalten, wenn er nicht ein Ordnungsgeld riskieren möchte. Allerdings genügt es nicht, in der untersagten Form nicht mehr zu werben. Vielmehr muss man Unternehmen, an die er seine Ware mit dem verbotenen Werbeaufdruck ausgeliefert wurde, auffordern, diese nicht mehr zu vertreiben und auch nicht mehr zu bewerben.
OLG Hamburg vom 30.1.2017 - Az. 3 W 3/17
GRUR-RR 2017, 464
Stichworte: Umfang Unterlassungsverpflicht, Rückruf, Ordnungsgeld, Werbeaufdruck