OLG Zweibrücken: Wer mit “Auszeichnung“ oder „Prämien“ wirbt, muss Ross und Reiter nennen
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Autohändler hatte mit „Auszeichnungen“ damit geworben, dass seine Leistungen mehrfach ausgezeichnet worden seien. Es ging um neun plaketten-ähnliche Symbole, von denen drei nicht lesbar waren. Bei zweien waren nur die Worte „Firmenauto“ und “Flotten“ erkennbar.
Wer mit Testergebnissen wirbt, muss die Quelle des Testes angeben. Auch wenn es sich hier nicht um einen objektiven Test gehandelt habe, sondern lediglich um die Meinungen von Lesern der eher unbekannten Zeitschriften “Autoflotte“ und „Firmen-auto“ hätte darüber informiert werden müssen, wie Verbraucher sich ohne Schwierigkeiten über den „Test“ informieren können. Da die Werbung aber teilweise nicht leserlich gewesen sei, konnten Verbraucher nicht erkennen, von wem die Auszeichnungen stammten und wie das Ergebnis zustande gekommen war.
OLG Zweibrücken vom 2.5.2017; Az. 4 U 168/16
WRP 2017, S. 1015
Stichworte: Werbung mit Auszeichnungen, Quellenangabe, Testwerbung