BGH: Zum Inhalt einer Einverständniserklärung

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Eine Klausel, mit der sich ein Verbraucher mit einer Kontaktaufnahme zu Werbezwecken einverstanden erklärt, ist auch dann zulässig, wenn diese sich auf mehrere Werbekanäle bezieht, also z.B. auf Werbung per Telefon und per E-Mail. Einer Einverständniserklärung ausdrücklich mit der Werbung der Post einerseits und eine mit der Werbung per E-Mail andererseits bedarf es nicht. Die Klausel enthält nach Auffassung des BGH alle für eine freie und informierte Entscheidung erforderlichen Angaben und macht dem Verbraucher klar, auf welchem Wege seine Daten verwendet werden sollen. Es würde den Verbraucherschutz nicht stärken, wenn für jeden Werbekanal eine gesonderte Einwilligungserklärung abgegeben werden müsste.

 

BGH vom 1.2.2018 - Az. III ZR 196/17

IWW-Abrufnummer 199773

K&R 2018, 243

Stichworte: Werbung, E-Mail, Einwilligung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mehrere Werbekanäle, E-Mail-Marketing, Direktmarketing, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG


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