BGH: Widerrufserklärung muss nicht so genannt werden
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Das Widerrufsrecht erlaubt den Verbrauchern den Abschluss von Verträgen und gibt ihnen eine Überlegungsfrist, innerhalb der der Vertrag widerrufen werden kann. Der BGH hat nun festgestellt, dass das Wort „Widerruf“ in einer solchen Erklärung nicht vorkommen muss. Es genüge, wenn deutlich zum Ausdruck gebracht wird, dass der Vertrag von Anfang an nicht gelten solle.
BGH vom 12.1.2017 - Az. I ZR 198/15 = IWW
CR 2018, 58
Stichworte: Widerrufserklärung, Widerruf, anderer Ausdruck erlaubt