BGH: Makler haftet selbst für Angaben in Energieausweis
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Der Bundesgerichtshof hat nach unterschiedlichen Entscheidungen der Instanz -gerichte Klarheit in Bezug auf die eigene Haftung eines Maklers im Energieausweis geschaffen.
Der Anspruch auf Unterlassung ergebe sich zwar nicht aus der Energieeinspar-verordnung, aber aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Danach muss der Verkäufer eines bebauten Grundstückes vor dem Verkauf im Rahmen einer Immobilienanzeige die in der EnEV vorgeschriebenen Pflichtangaben nennen. Dazu gehört die Art des Energieausweises (Energiebedarfs – oder Energieverbrauchs-ausweis), der im Energieausweis genannte Wert des Energiebedarfs oder Ener-gieverbrauchs für Gebäude, die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, bei Wohngebäuden das genannte Baujahr und die genannte Energieeffizienzklasse. Die Vorschrift ist anzuwenden auf Ver-mieter, Verpächter, Leasinggeber bei Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpach-tung oder zum Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbstständigen Nutzungseinheit, von Maklern sei im Gesetz dagegen nicht die Rede.
Allerdings ergebe sich dies aus § 5a Abs. 2 S. 1 UWG, wonach einem Verbraucher wesentliche Informationen nicht vorenthalten werden dürfen, die dieser benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und das Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
BGH vom 5.10.2017, Az. I ZR 232/16
Anmerkung: Mit dem Urteil des BGH besteht nun Klarheit. Dem Makler kann es letztlich gleichgültig sein, aufgrund welcher Vorschrift er zur Angabe der Daten verpflichtet ist. Nach Auffassung des BGH ergibt sich dies zwar nicht aus der Verordnung (EnEV), aber aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Der Makler ist also nicht nur zur Angabe der vorgeschriebenen Daten (dazu s.o.) dazu verpflichtet. Er kann also abgemahnt werden und er muss im Falle einer begründeten Abmahnung die Kosten dieser Abmahnung tragen. Um diese eigene Haftung zu vermeiden, müsste er eine Anzeige im Namen und im Auftrag seines Kunden in Auftrag geben und dies auch in der Anzeige selbst deutlich machen. Der Makler muss sich auch darum kümmern, dass er von seinem Kunden die erforderlichen Daten erhält und kann von diesem in der Regel auch keinen Ersatz der angefallenen Abmahnkosten verlangen.
Die unterschiedliche Rechtsgrundlage kann aber im Einzelfall durchaus Bedeutung haben. Wenn der Makler nicht Adressat der EnEV ist, kann er auch im Falle eines Verstoßes nicht wegen einer Ordnungswidrigkeit gegen diese Vorschrift mit einer Geldbuße belegt werden.
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