KG Berlin: Influencermarketing muss gekennzeichnet werden

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Wer bei seinem Instagram-Auftritt Produkte vertreibt z.B. Modeartikel oder Kosmetika und entsprechende Links zu den Unternehmen setzt, die diese Produkte herstellen ist rechtlich wie jeder zu gewerblichen Zwecken Werbungtreibende zu behandeln. Das gilt insbesondere, wenn er dafür ein Entgelt, aber auch nur Vorteile erhält. Vorteile können Rabatte oder Zugaben sein, auch die kostenlose Überlassung der beworbenen Produkte. Ist dies der Fall, muss der kommerzielle Zweck ausreichend kenntlich gemacht werden.

 

KG Berlin vom 11.10.2017 - Az. 5W 221/17

Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg

WRP 2017, 1236

Stichworte: Influencer, Werbung, Marketing, Werbung, Anzeige, kommerzielle Zwecke


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