KG: Influencer Marketing unzulässig

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Eine Privatperson trat auf der social mediaplattform Instagram auf, zeigte verschiedene Produkte und beschrieb diese. Zu den Herstellern der Produkte gab es so genannte „sprechende“ Links. Das KG Berlin entschied nun, dass aufgrund des Auftrittes anzunehmen sei, dass der Präsentator mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus seinem Auftritt geldwerte Vorteile, wie z.B. Rabatte und Zugaben erziele, auch wenn er dies bestreite. Auch nur die kostenlose Überlassung der präsentierten Produkte reiche aus. Da der wahrscheinlich kommerzielle Zweck nicht kenntlich gemacht worden sei, handele es sich bei dem Auftritt um eine „geschäftliche Handlung“, die als solche kenntlich gemacht werden müsse.

 

KG vom 17.10.2017; Az. 5 W 233/17

GRUR-RR 2018, 155

Stichworte: Influencermarketing, Instagrammauftritt, sprechender Link auf kommerzielle Angebote, kostenlose Produktüberlassung, Hinweispflicht


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