LG Berlin: Computervisualisierung nicht urheberrechtsfähig?
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Für einen Parfümhersteller erarbeitete eine Agentur eine Verpackung ausschließlich am Computer. Der Auftraggeber übergab zu diesem Zweck einen Bauplan mit genauen Maßgaben für jedes Detail, auf dessen Grundlage die Agentur mit einem CAD Programm eine visualisierte Gestaltung (Gitternetzmodell) erarbeitete. An diesem Modell brachte sie dann eine vorgegebene Musterung und vorgegebene Farben an. Das so gestaltete Originalprodukt wurde dann über eine Internetplattform vertrieben, auf der das Angebot mit der visualisierten Gestaltung erschien.
Das LG Berlin war der Meinung, dass diese Gestaltung weder als Lichtbild noch als Lichtbildwerk Schutz genieße. Entscheidend sei, ob die Wiedergabe eines Motivs auf einem technischen Hilfsmittel beruht, das Gegenstände durch Strahlen abbildet. Bei der von der Agentur erarbeiteten Visualisierung des Flakons handele es sich auch nicht um ein Werk der angewandten Kunst.
LG Berlin vom 20.6.2017; Az. 16 0 59/16
CR 2018, 182
Hinweis:
In diesen Fällen kann aber statt ein urheberrechtlicher Schutz ein Designschutz bestehen.
Stichworte: Urherrechtsfähigkeit, Lichtbild, Lichtbildwerk, computergenerierte Bilder, CAD Programm