LG Frankfurt: Verminderter Schutz der Privatsphäre
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Eine Zeitung hatte im Rahmen eines Artikels auf das so genannte Hooligan-Problem im Zusammenhang mit Ausschreitungen während der Fußballeuropameisterschaft 2016 hingewiesen und das Foto eines Hooligans veröffentlicht. Dieser Hooligan hatte auf seiner Facebook-Seite selbst ein Foto von sich ebenfalls im Zusammenhang mit der EM 2016 veröffentlicht. Der Hooligan ging gegen die Zeitung vor und verlangte Unterlassung wegen der Bildveröffentlichung. Das LG Frankfurt war der Meinung, dass es sich im vorliegenden Falle bei dem Hooligan um eine “Person der Zeitgeschichte“ handele. Weil er außerdem ähnliche Bilder auf seiner Facebook-Seite eingestellt hatte, komme ihm nur ein verminderter Schutz seiner Persönlichkeit zu.
LG Frankfurt vom 5.10.2017; Az. 2–03 O 352/16
CR 2018, 236
Stichworte: Hooligan, Person der Zeitgeschichte, Veröffentlichung zulässig, § 23 KUG, Facebook-Post mindert Persönlichkeitsschutz