OLG Celle: Was Unterlassungsschuldner alles tun muss
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Nach der Verurteilung, eine bestimmte Werbeaussage nicht zu wiederholen, muss der Schuldner alles ihm Zumutbare und Erforderliche unternehmen, dass sich der Verstoß nicht wiederholt. Bei Aussagen im Internet muss er dafür sorgen, dass die Aussage nicht mehr aufgerufen werden kann. Dies gilt nicht nur für die eigene Website, sondern auch für ihre Auffindbarkeit in Suchmaschinen. Der Schuldner muss deswegen auch zumindest die am häufigsten genutzte Suchmaschine davon verständigen, dass der Inhalt zu löschen ist und die Seite nicht mehr aufgerufen werden darf.
OLG Celle vom 21.8.2017 - Az. 13 W 45/17 = NRW-Online
GRUR-RR 2018, 46
Stichworte: Umfang der Unterlassungsverpflichtung, Internetverstoß, Zumutbarkeit, Suchmaschinen, Löschung