OLG Celle: Was Unterlassungsschuldner alles tun muss
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Wem durch Urteil bestimmte Werbeaussagen untersagt sind, muss alles tun, dass diese sich nicht wiederholen. Er muss den Zustand wiederherstellen, der vor der Aussage bestand. Für eine Aussage im Internet bedeutet dies, dass er z.B. dafür zu sorgen hat, dass der Beitrag aus einer Mediathek nicht mehr aufgerufen werden kann, weder über die Webseite noch über eine Suchmaschine. Verbreiten aber andere die Aussage selbstständig weiter, kann das dem Unterlassungsschuldner nicht zugerechnet werden.
OLG Celle vom 31.8.2017 - Az. 13 W 45/17
GRUR-RR 2018, 46
Stichworte: Werbeaussage, Umfang der Unterlassungspflichtung, Suchmaschinen, Dritte