OLG Frankfurt: Kosten für Zweitabmahnung?
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Unternehmen hatte einen Konkurrenten wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt. Als die Abmahnung ohne Reaktion blieb, beauftragte das Unternehmen einen Anwalt, der ebenfalls eine Abmahnung aussprach. Das OLG Frankfurt entschied nun, dass die Kosten für den eingeschalteten Rechtsanwalt vom Abgemahnten nicht zu tragen seien. Durch die erste Abmahnung - ohne Anwalt – habe der Wettbewerbsverletzer einen Weg gewiesen bekommen, wie er durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung den Vorgang hätte beenden können. Etwas Anderes würde nur gelten, wenn das anwaltliche Schreiben vertieft tatsächliche oder rechtliche Ausführungen enthielte, von denen man annehmen könne, dass sie die Position verdeutlichen.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.8.2017 - 6 U 80/17 = Hessen Online
WRP 2018, 116
Stichworte: Mitbewerber, eigene Abmahnung ausgesprochen, nachfolgende Abmahnung, keinen Erstattungsanspruch, Ausnahme vertiefte rechtliche Ausführungen