OLG Frankfurt: Auch Mitarbeiter müssen belehrt werden

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Wem durch Urteil verboten ist, bestimmte Aussagen zu wiederholen, der muss auch seine Mitarbeiter belehren und auf die Folgen eines Verstoßes aufmerksam machen. Den Mitarbeitern sind Anordnungen zu erteilen und diese Anordnungen auch zu überwachen. Diese Belehrung und der Hinweis auf die Folgen eines Verstoßes müssen schriftlich erfolgen. Lediglich über den Inhalt eines Titels zu informieren reicht nicht, die Einhaltung der Anordnung muss auch überwacht werden. Es müssen gegebenenfalls sogar Sanktionen angedroht und verhängt werden, um die Durchsetzung von Anordnungen sicherzustellen.

 

OLG Frankfurt  vom 19.11.2017 - Az. 6 W 96/17

WRP 2018, 245

Stichworte: Umfang Unterlassungsverpflichtung, Mitarbeiter zu belehren, Aussagen, Überwachung


Rechtsanwälte für Werberecht

RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)

 

Dr. Schotthöfer & Steiner*

Rechts- und Fachanwaltskanzlei

 

Gesellschafter und Geschäftsführer:

Florian Steiner

Sebastian Chrobok

 

Freier Mitarbeiter:

*Dr. Peter Schotthöfer

(am 1.1.2023 aus der Sozietät ausgeschieden)

 

Reitmorstr. 50

80538 München

kanzlei@schotthoefer.de
Tel.: 089 - 890 41 60 10

Fax: 089 - 890 41 60 16

wie Werberecht

 

wie Markenrecht

 

wie Urheberrecht

wie Designrecht