OLG Frankfurt: Auch Mitarbeiter müssen belehrt werden
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Wem durch Urteil verboten ist, bestimmte Aussagen zu wiederholen, der muss auch seine Mitarbeiter belehren und auf die Folgen eines Verstoßes aufmerksam machen. Den Mitarbeitern sind Anordnungen zu erteilen und diese Anordnungen auch zu überwachen. Diese Belehrung und der Hinweis auf die Folgen eines Verstoßes müssen schriftlich erfolgen. Lediglich über den Inhalt eines Titels zu informieren reicht nicht, die Einhaltung der Anordnung muss auch überwacht werden. Es müssen gegebenenfalls sogar Sanktionen angedroht und verhängt werden, um die Durchsetzung von Anordnungen sicherzustellen.
OLG Frankfurt vom 19.11.2017 - Az. 6 W 96/17
WRP 2018, 245
Stichworte: Umfang Unterlassungsverpflichtung, Mitarbeiter zu belehren, Aussagen, Überwachung