OLG Frankfurt: Kaufvertrag über“ kalte“ Adressen unwirksam

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Ein Vertrag über den Kauf von Adressen möglicher Kunden ohne deren Einwilligung ist unwirksam. Es handelt sich dabei um personenbezogene Daten, zu denen Name, Postanschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einer Person gehören. Das gilt nur für so genannte Listendaten nicht, also Daten, die listenmäßig oder sonst wie zusammengefasst sind über Angehörige einer Personengruppe, wenn sie sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zur Personengruppe, seine Berufs-, Branchen - und Geschäftsbezeichnung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken (Listenprivileg). Da im vorliegenden Fall nicht dargelegt wurde, dass es sich um solche zusammengefassten Daten von Angehörigen einer bestimmten Personengruppe handelt, kam das “Listenprivileg“ nicht in Betracht. Die Veräußerung solcher Daten ist nur mit Einwilligung der Adressinhaber zulässig.

 

OLG Frankfurt vom 24.1.2018; Az. 13 U 165/16

CR 2018, 234

Stichworte: Adresskauf, Listenprivileg, Einwilligung, bei fehlender Einwilligung Adresskaufvertrag unzulässig


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