OLG Frankfurt: Vertrag über Adressdatenkauf wegen fehlender Einwilligung unwirksam
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Unternehmen hatte von einem Adresshändler Adressen im Wert von 15.000 Euro zum Zweck der Werbung per E-Mail erworben. Allerdings lag die Einwilligung der Zielpersonen mit der Werbung per E-Mail nicht vor. Das OLG Frankfurt hielt deswegen den gesamten Vertrag über den Erwerb dieser E-Mail-Adressen für unwirksam.
OLG Frankfurt vom 24.1. 2018; Az. 13 U 165/16
Stichworte: Werbung, E-Mail, Adresskauf, Einwilligung, Adressdatenkaufvertrag unwirksam