OLG Oldenburg: Verbraucher erwartet bei Möbel aus „Eiche“ keine Eiche
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Möbelhaus hatte für Möbel mit den Worten „Dekor Sonoma Eiche“ geworben. Allerdings war das Möbelstück nur mit einer Kunststofffolie in Eichenmaserung überzogen. Die Richter waren der Meinung, dass die Verbraucher heutzutage wüssten, dass Möbelstücke nicht aus Massivholz oder Holzfurnier bestehen, das erkenne er schon an einem niedrigen Preis.
Maßstab sei nicht mehr – wie früher – der flüchtige Verbraucher, sondern der durchschnittlich informierte, verständige Verbraucher, der sich der Werbung mit situationsadäquater Aufmerksamkeit widmet. Bei völlig geringfügigen Waren des täglichen Bedarfes könne die Beurteilung einer Werbung auch von einem verständigen Verbraucher durchaus flüchtig sein. Im Falle eines Möbelstückes werde der an dem Erwerb einer Anbauwand interessierte Verbraucher die Werbung mit größter Aufmerksamkeit wahrnehmen und sich mit dem Inhalt befassen. Daher sei hier eine Irreführung zu verneinen.
OLG Oldenburg vom 26 1.2018; Az. 6 U 111/17
GRUR-RR 2018, 159
Stichworte: Irrerführung, Verkehrserwartung, Werbung Möbelhaus, Dekor, § 5 UWG