OLG Zweibrücken: Foto noch im Cache - keine Urheberrechtsverletzung, keine Vertragsstrafe
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Unternehmer hatte wegen der Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Fotos auf eBay im März 2014 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abge-geben. Im April 2014 fand sich das Foto jedoch noch immer im Cache von Google. Der Rechteinhaber machte deswegen einen Unterlassungsanspruch und eine Vertragsstrafe geltend.
Das OLG Zweibrücken meinte, dass beide Ansprüche nicht bestünden, obwohl das Foto im Cache von Google noch auffindbar war. Der Unternehmer habe zwar prüfen müssen, ob bei Google das Foto weiterhin abrufbar war. Der durchschnittliche Internetnutzer habe jedoch nicht von vornherein Kenntnis davon, dass Informationen als Abbild des früheren Standes einer Website im Cache gespeichert sind und dort gezielt gesucht werden können. Außerdem sei die Zeitspanne zwischen Abgabe der Unterlassungserklärung und Feststellung des Verstoßes zu kurz gewesen. In der Zeit hätte der Unternehmer die gängigen Internet Suchmaschinen nicht darauf überprüfen können, ob das Foto dort noch auffindbar war. Die Verpflichtung zur Überprüfung des Cache von Internet Suchmaschinen ergebe sich auch nicht aus der Unterlassungserklärung, die Pflicht wäre auch unverhältnismäßig.
OLG Zweibrücken vom 19.5.2016; Az. 4 U 45/15 = Rheinland-Pfalz Online
Stichworte: Lichtbilder, Umfang Unterlassungsverpflichtung, Cache, Löschung
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