BGH: Irreführung in einem EU Mitgliedstaat, in einem anderen nicht
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Ein Softwarehersteller bezeichnete sein Produkt „Commit“, ein anderer als „combit“. Für „combit“ waren auch verschiedene Unionsmarken angemeldet. Das beklagte Unternehmen stammte aus Israel, bewarb jedoch seine Produkte auf einer Website für den deutschen Markt in deutscher Sprache. In dem bis zum EuGH geführten Rechtsstreit wurde festgestellt, dass das Zeichen in einem Teil des Gebietes der Europäischen Union zu Verwechslung führen konnte, während diese Gefahr in einem anderen nicht bestand. Die Benutzung einer Unionsmarke, die in einem Mitgliedstaat irreführend ist, ist unzulässig, wenn die Benutzung eines Zeichens in einem Teil des Gebietes der EU zur Gefahr von Verwechslungen führen kann, auch wenn dies in einem anderen Teil nicht der Fall ist.
BGH vom 12.7.2018, Az. IZR 74/17
Stichworte: Irrtum, Unionsmarken