BGH: 100 € für Sportwagenfoto

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

          Während einer Sportwagenveranstaltung wurde von einem Teilnehmer das Foto eines Sportwagens geschossen und dann auf Facebook veröffentlicht. Ein anderer Veranstalter nahm das Foto ohne Rückfrage beim Fotografen und verwendete es auf seiner Website für seine eigene Veranstaltung. Der BGH
sah darin eine Verletzung des Urheberrechtes. Lichtbilder dürften nur mit Zu­stimmung des Urhebers vervielfältigt und in bearbeiteter Form auf einer Web­seite zu Werbezwecken öffentlich zugänglich gemacht werden. Geschehe dies ohne Zustimmung des Urhebers, sei in diesem Fall ein Betrag von 100 € als Schadenersatz zu bezahlen. Maßgeblich für die Höhe des Betrages seien die Qualität eines Lichtbildes, das Motiv und der Zweck der Nutzung. Weil hier auch der Name des Fotografen nicht genannt worden war, wurde der Betrag um 100 € erhöht. Für den Entschädigungsbetrag komme es auch auf die In­tensität der Nutzung, also die Dauer und die Qualität des Lichtbildes an. Auch der sachliche Aufwand für die Erstellung eines Fotos sei in Betracht ziehen.

 

 

 

Zutreffend sei es auch, wenn die so genannten MFM (Mittelstandsvereinigung Fotomarketing) nicht herangezogen werde, weil nicht ersichtlich sei, dass diese üblicherweise Anwendung finde. Der Schadenersatzbetrag könne daher nur durch Schätzung des Gerichtes ermittelt werden.

 

 

 

BGH vom 13.9.2018; Az. I ZR 187/17

 

WRP 2019, S. 209

 

Stichworte: Sportwagenveranstaltung, Fotos


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