BGH: Fotos von gemeinfreien Werken urheberrechtlich geschützt
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Fotoaufnahmen sind nach dem Urheberrechtsgesetz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. Danach sind sie „gemeinfrei“. Der BGH hat sich nun mit einem Fall befasst, in dem ein Fotograf Aufnahmen von Bildern soge- nannter gemeinfreier Werke, also von Werken, deren Urheberrechtsschutz ausgelaufen ist, fertigte. Der Besucher fotografierte solche Gemälde und andere Objekte, entweder persönlich in einem Museum oder im Internet.
Ein Museum, in dem einige Aufnahmen aufgenommen wurden, ging gegen den Fotografen wegen Urheberrechtsverletzung vor. Nach der Besuchsordnung des Museums sei die Anfertigung von Aufnahmen ausdrücklich verboten. Der BGH stellte fest, dass das Hochladen von eingescannten Bildern gemeinfreier Werke aus einer Publikation des Museums unzulässig sei. Einmal genössen die Aufnahmen des Fotografen selbst den so genannten Lichtbildschutz, weil er eine Reihe von gestalterischen Umständen bei der Aufnahme zu entscheiden gehabt habe wie den Standort, die Entfernung, den Blickwinkel, die Belichtung und den Ausschnitt der Aufnahme. Aus diesem Grunde würden solche Fotografien regelmäßig das erforderliche Maß an persönlicher geistiger Leistung erreichen, die für die Anwendung des Urheberrechtes Voraussetzung sei. Die Benutzungsordnung des Museums stelle aber auch allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die der Besucher durch seinen Besuch anerkannt habe. Deswegen könne das Museum Unterlassung und Schadenersatz verlangen.
BGH vom 20.12.2018; Az. I ZR 104/17
K&R 2019, 184
Stichworte: Fotoaufnahmen, Urheberrechtsgesetz