BGH: Bezeichnung „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“ für Sportbekleidung zulässig

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Das Olympiaschutzgesetz verbietet die Verwendung bestimmter olympischer Bezeichnungen. Deswegen klagte der Deutsche Olympische Sportbund gegen einen Textilgroßhändler, der Sportkleidung vertrieb, für die er mit den Worten „olympia-verdächtig“ und „olympiareif“ warb. Der BGH hatte daran jedoch nichts auszusetzen.

 

 

 

Den Verbrauchern werde damit nicht vorgespiegelt, dass die Bekleidung etwas mit dem Internationalen Olympischen Komitee zu tun habe. Es werde auch nicht die Wertschätzung der Olympischen Spiele allgemein ausgenutzt.

 

 

 

BGH vom 7.3.2019; Az. I ZR 255/17

 

 

 

Stichworte: Olympiaschutzgesetz, Bezeichnung


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