BGH: Keine Erstattung der Patentanwaltskosten
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Die Anwaltskosten in einem Rechtsstreit, in dem es um kennzeichen- und namensrechtliche Fragen geht, können sich verdoppeln, wenn neben dem Rechtsanwalt auch ein Patentanwalt eingeschaltet wurde. Dessen Kosten müssen auch ersetzt werden, wenn der Patentanwalt im Rechtsstreit nicht tätig geworden ist, sofern er sich nur als Anwalt bestellt hat.
Über diese Bestimmung in § 140 Abs. 3 Markengesetz haben sich schon viele - vergebens – beschwert und geärgert. Der BGH hat nun mit dieser Entscheidung ein wenig Abhilfe geschaffen. Er hat entschieden, dass die Kosten des Patentanwaltes dann von einer unterlegenen Partei nicht zu tragen sind, wenn das angerufene Gericht in seiner Entscheidung zu den markenrechtlichen Ansprüchen gar keine Stellung genommen hat.
BGH vom 9.5.2019; Az. I ZB 83/18
Stichworte: Kostenerstattung, Patentanwalt