BGH: Keine Gewinnabschöpfung bei Einschaltung eines Prozesskostenfinanzierers

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Werden durch wettbewerbswidrige Werbung die Interessen vieler Verbraucher ver­letzt, gibt § 10 UWG die Möglichkeit der Abschöpfung des Gewinnes, der durch die wettbewerbswidrige Maßnahme erzielt wurde. Dieses Recht steht allerdings nur be­stimmten Verbraucherverbänden zu.

 

 

 

Ein in diesem Sinne anerkannter Verbraucherverband machte dieses Recht in Bezug auf die wettbewerbswidrige Werbung mit Telefondienstleistungen geltend, bediente sich dafür aber eines so genannten Prozesskostenfinanzierers, der alle Kosten über­nahm, sich dafür aber im Erfolgsfalle 20 % des abgeschöpften Gewinnes verspre­chen ließ.

 

 

 

Der BGH hob die stattgebenden Urteile der Gerichte der ersten und zweiten Instanz auf und wies die Klage des Verbraucherverbandes ab. Die Klage sei rechtsmiss-bräuchlich wegen der Zusage eines 20-prozentigen Anteils am möglicherweise er­zielten Gewinn.

 

 

 

BGH vom 9.5.2019; Az. I ZR 205/17

 

Stichworte: Verbraucherverband, Prozesskostenfinanzierer


Rechtsanwälte für Werberecht

RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)

 

Dr. Schotthöfer & Steiner*

Rechts- und Fachanwaltskanzlei

 

Gesellschafter und Geschäftsführer:

Florian Steiner

Sebastian Chrobok

 

Freier Mitarbeiter:

*Dr. Peter Schotthöfer

(am 1.1.2023 aus der Sozietät ausgeschieden)

 

Reitmorstr. 50

80538 München

kanzlei@schotthoefer.de
Tel.: 089 - 890 41 60 10

Fax: 089 - 890 41 60 16

wie Werberecht

 

wie Markenrecht

 

wie Urheberrecht

wie Designrecht