BGH: Keine Gewinnabschöpfung bei Einschaltung eines Prozesskostenfinanzierers
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Werden durch wettbewerbswidrige Werbung die Interessen vieler Verbraucher verletzt, gibt § 10 UWG die Möglichkeit der Abschöpfung des Gewinnes, der durch die wettbewerbswidrige Maßnahme erzielt wurde. Dieses Recht steht allerdings nur bestimmten Verbraucherverbänden zu.
Ein in diesem Sinne anerkannter Verbraucherverband machte dieses Recht in Bezug auf die wettbewerbswidrige Werbung mit Telefondienstleistungen geltend, bediente sich dafür aber eines so genannten Prozesskostenfinanzierers, der alle Kosten übernahm, sich dafür aber im Erfolgsfalle 20 % des abgeschöpften Gewinnes versprechen ließ.
Der BGH hob die stattgebenden Urteile der Gerichte der ersten und zweiten Instanz auf und wies die Klage des Verbraucherverbandes ab. Die Klage sei rechtsmiss-bräuchlich wegen der Zusage eines 20-prozentigen Anteils am möglicherweise erzielten Gewinn.
BGH vom 9.5.2019; Az. I ZR 205/17
Stichworte: Verbraucherverband, Prozesskostenfinanzierer