EuGH: Widerruf auch bei entfernter Schutzfolie
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
In den AGB eines Matratzen-Onlinehändlers hieß es in der gesetzlich vorgeschrie- benen Widerrufsbelehrung, dass das Widerrufsrecht erlösche, wenn eine aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene versiegelte Matratze nicht zurückgesandt werden könne, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Ein Verbraucher bestellte nun eine solche Matratze und probierte sie aus, nachdem er die Versiegelung entfernt hatte und widerrief den Kauf. Der BGH legte den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof mit der Frage vor, ob die Klausel zulässig sei oder nicht. Das Gericht hielt diese Klausel für unzulässig, weil die Matratze auch nach Entfernung der Versiegelung noch benutzt zudem nach Gebrauch einer gründlichen Reinigung unterzogen werden könne.
EuGH vom 27.3.2019; Az. C -681/17
K&R 2019, S. 323
Stichworte: Widerruf, Hygiene, Versiegelung