KG Berlin: Handlungspflicht nach Unterlassungserklärung

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Wegen der nicht zulässigen Angabe „gew.“ für ein gewerbliches Immobilienangebot war ein Werbungtreibender zur Unterlassung verurteilt worden. Dennoch kam es nach Zugang des Urteils zu zwei weiteren Verstößen und deswegen zu einem Urteil auf Zahlung eines Ordnungsgeldes. Das KG führte dazu aus, ein Schuldner müsse alles unterlassen, was zu einem weiteren Verstoß führe. Es reiche dabei nicht aus, Mitarbeiter lediglich über die Tatsache des Urteils und dessen Inhalt zu informieren und sie zu einem entsprechenden Verhalten aufzufordern. Mitarbeiter müssten belehrt und konkret auf die Einhaltung des Urteilsgebotes hingewiesen werden. Die Belehrung müsse grundsätzlich schriftlich erfolgen, auf die Nachteile aus einem Verstoß und auf eine mögliche Kündigung des Dienstverhältnisses wegen des Verstoßes müsse ebenso hingewiesen werden wie auf die Tatsache, dass aus dem Urteil vollstreckt werden könne. Eine Anordnung müsse streng überwacht und gegebenenfalls angedrohte Sanktionen wie die Kündigung auch verhängt werden. Auch ein zweites Ordnungsgeld in Höhe von 15.000 € sei wegen des ersten Verstoßes nicht zu beanstanden.

 

 

 

KG vom 19.7.2019; Az. 5 W 122/19

 

WRP 2019, S. 1483

 

Stichworte: Handlungspflicht, Unterlassungserklärung


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