LG Essen: Von vornherein länger geplante Aktion kann irreführend sein

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Wird eine Verkaufsförderungsaktion von vornherein für einen bestimmten Zeitraum geplant und auch angekündigt, kann eine Irreführung vorliegen, wenn nach dem geplanten Ende der Aktion diese ohne Angabe von Gründen stillschweigend fortgesetzt wird. Nur wenn während der Aktion Gründe für die Verlängerung aufgetreten sind und diese mitgeteilt werden, kann dies anders sein.

 

 

 

LG Essen vom 11.4.2019; Az. 43 O 119/18

 

WRP 2019, S. 1388

 

Stichworte: Verkaufsförderungsaktion


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