LG Frankfurt: Auftraggeber haftet auch für Anrufer aus der Türkei

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Eine Versicherungsmaklerin für private Krankenversicherungen ließ durch eine Agentur in Istanbul deutsche Kunden wegen eines persönlichen Beratungstermins anrufen. Dieser Termin wurde per E-Mail bestätigt, ein weiterer Mitarbeiter rief nochmals an, um den Termin sicherzustellen.

 

 

 

Das LG Frankfurt entschied nun, dass auch der Anruf zum Zwecke der Vereinbarung eines Besuchstermins nicht ohne vorherige Einwilligung des Angerufenen zulässig sei. Verantwortlich sei die Versicherungsvermittlerin, die die türkische Agentur beauftragt hatte. Sie habe aufgrund der Vereinbarung mit der Agentur die Möglichkeit auf deren Verhalten Einfluss zu nehmen. Wenn sie dies in der Vereinbarung nicht festgehalten habe, sei ihr dies vorzuwerfen. Auf jeden Fall aber hafte die Versicherungsmaklerin für den Anruf nach § 8 Abs. 2 UWG.

 

 

 

LG Frankfurt vom 19.3.2019; Az. 3 – 06 O5/18

 

WRP 2019, S. 803

 

Stichworte: Haftung, Anrufe, Ausland


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