LG Koblenz: Urlaub des Geschäftsführers irrelevant

Autor: Dr. Peter Schotthöfer

Gelegentlich kommt es vor, dass während des Urlaubes oder einer beruflich bedingten Abwesenheit eines Geschäftsführers oder der für ein Unternehmen verantwortlichen Person eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eingeht, in der eine Frist zur Stellungnahme gesetzt wird.

 

 

 

Das LG Koblenz hat nun klargestellt, dass die derartige Abwesenheit an der Verpflichtung zur Antwort auf die Abmahnung nichts ändert. Ein Unternehmen muss immer alles Erforderliche und Zumutbare tun, um Verstöße zu vermeiden. Dazu gehöre auch, dass ein Geschäftsbetrieb so organisiert werden muss, dass eine Reaktion gesichert ist. Das gelte auch für die Einhaltung eines gerichtlichen Unterlassungsgebotes.

 

 

 

Wenn also etwa aufgrund einer Unterlassungsverpflichtungserklärung umgehend Maßnahmen ergriffen werden müssen, zu denen nur der Geschäftsführer berechtigt, dieser aber nicht anwesend ist, ändert dies nichts. Es muss vielmehr Vorsorge getroffen worden sein, dass derartige Verpflichtungen auch ohne Anwesenheit des Geschäftsführers eingehalten werden.

 

 

 

LG Koblenz vom 23.7.2019; 2 HKO 9/19

 

WRP 2019, S. 1389

 

Stichworte: Geschäftsführer, Verpflichtungen


Rechtsanwälte für Werberecht

RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
RA Dr. Schotthöfer - Ihr Experte fürs Werberecht
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)
RA Florian Steiner - Ihr Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)

 

Dr. Schotthöfer & Steiner*

Rechts- und Fachanwaltskanzlei

 

Gesellschafter und Geschäftsführer:

Florian Steiner

Sebastian Chrobok

 

Freier Mitarbeiter:

*Dr. Peter Schotthöfer

(am 1.1.2023 aus der Sozietät ausgeschieden)

 

Reitmorstr. 50

80538 München

kanzlei@schotthoefer.de
Tel.: 089 - 890 41 60 10

Fax: 089 - 890 41 60 16

wie Werberecht

 

wie Markenrecht

 

wie Urheberrecht

wie Designrecht