LG Koblenz: Urlaub des Geschäftsführers irrelevant
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Gelegentlich kommt es vor, dass während des Urlaubes oder einer beruflich bedingten Abwesenheit eines Geschäftsführers oder der für ein Unternehmen verantwortlichen Person eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eingeht, in der eine Frist zur Stellungnahme gesetzt wird.
Das LG Koblenz hat nun klargestellt, dass die derartige Abwesenheit an der Verpflichtung zur Antwort auf die Abmahnung nichts ändert. Ein Unternehmen muss immer alles Erforderliche und Zumutbare tun, um Verstöße zu vermeiden. Dazu gehöre auch, dass ein Geschäftsbetrieb so organisiert werden muss, dass eine Reaktion gesichert ist. Das gelte auch für die Einhaltung eines gerichtlichen Unterlassungsgebotes.
Wenn also etwa aufgrund einer Unterlassungsverpflichtungserklärung umgehend Maßnahmen ergriffen werden müssen, zu denen nur der Geschäftsführer berechtigt, dieser aber nicht anwesend ist, ändert dies nichts. Es muss vielmehr Vorsorge getroffen worden sein, dass derartige Verpflichtungen auch ohne Anwesenheit des Geschäftsführers eingehalten werden.
LG Koblenz vom 23.7.2019; 2 HKO 9/19
WRP 2019, S. 1389
Stichworte: Geschäftsführer, Verpflichtungen