LG München I: Keine Kennzeichnungspflicht für Influencer Werbung auf Instagram
Autor: Dr. Peter Schotthöfer
Die Ehefrau eines bekannten Fußballbundesligaspielers warb im Internet mit Bildern und Texten für sich selbst, kommentierte Mode, erläuterte ihr Leben als Mutter, befasste sich mit Yoga, Reisen und anderen Themen. Die vorgestellten Produkte wie Kleidung oder andere Gegenstände waren mit so genannten „tags“ versehen.
Klickte man darauf, wurde man an die Website des Unternehmens weitergeleitet.
Die Richter entschieden, dass hier keine getarnte und damit unzulässige Werbung vorliege. Die angesprochenen Verkehrskreise würden den gewerblichen Charakter der vorgestellten Produkte erkennen. Allerdings sei dieses in jedem Einzelfall genau zu überprüfen.
LG München I vom 29. 4. 2019; Az. 4 HK O 14312/18
Stichworte: Influencer, Werbung, Kennzeichnung